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Gericht verbietet Verkauf von Lebensmitteln mit dem Pilz Schmetterlings-Tramete

Quelle: Agence-France-Presse
Letzte Aktualisierung: 22.11.2023 - 16:47 Uhr

Das Verwaltungsgericht Berlin hat einer Frau den Verkauf und die Werbung von Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln mit der Schmetterlings-Tramete, einem in Europa weit verbreiteten Pilz, als Zutat untersagt. Es handle sich dabei um eine neuartige Lebensmittelzutat und diese dürfe ohne Zulassung nicht vertrieben werden, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Die Frau hatte hingegen argumentiert, der Pilz gelte als sicher und gut verträglich. 

Die Verkäuferin der Produkte selbst war mit einem Eilantrag vor Gericht gezogen, weil ihr der Verkauf der Produkte vom Bezirksamt Pankow untersagt wurde. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag aber zurück und bestätigte die Sicht des Bezirksamts: Es habe den Vertrieb und die Werbung untersagen dürfen, denn bevor neuartige Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürften, müsse nach der Novel-Food-Verordnung eine Zulassung beantragt werden.

Das sei im vorliegenden Fall nicht passiert. Somit habe das Bezirksamt das Recht gehabt, "Verstöße gegen das Lebensmittelrecht zu beenden und erneute Verstöße zu verhindern", erklärte das Gericht.

Die Frau hatte in ihrem Eilantrag argumentiert, dass sie keine neuartigen Produkte vertreibe. Die Schmetterlings-Tramete werde traditionell zur Stärkung des Immunsystems als Tee oder Nahrungsergänzungsmittel eingesetzt. In den 30 Jahren, in denen der Pilz verzehrt werde, habe es keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gegeben. 

Das Gericht widersprach und erklärte, bei der Schmetterlings-Tramete handele es sich um eine neuartige Lebensmittelzutat. Zudem konnte die Frau demnach nicht glaubhaft machen, dass der Pilz bereits vor dem Stichtag für neuartige Lebensmittel am 15. Mai 1997 "in nennenswertem Umfang" für den menschlichen Verzehr in der EU verwendet wurde. 

Gegen die Entscheidung legte die Antragstellerin beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde ein.