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Urteil: Arzt aus Rheinland-Pfalz hat keinen Unterlassungsanspruch gegen Bewertungsportal

Quelle: Agence-France-Presse
Letzte Aktualisierung: 30.07.2024 - 12:35 Uhr

Ein Arzt aus Rheinland-Pfalz hat nach einer schlechten Online-Bewertung einem Urteil zufolge keinen Anspruch auf Unterlassung gegen den Betreiber des Bewertungsportals. Zwar können Betreiber grundsätzlich für die Inhalte auf ihren Plattformen haftbar gemacht werden, wenn sie zu einer Rechtsverletzung beitragen, wie das Landgericht in Koblenz am Dienstag erklärte. Die Haftung als sogenannter mittelbarer Störer dürfe aber nicht "über Gebühr" auf Dritte erstreckt werden, die die Rechtsverletzung selbst nicht verursachten.

Dies wäre im Verfahren im Falle einer Verurteilung des Betreibers aber der Fall gewesen, betonte das Gericht. Es wies die Klage des Mediziners gegen ein Internetportal für Patienten-Bewertungen deshalb ab. Der Betreiber habe ein Prüfverfahren eingeleitet und nicht gegen seine Prüfpflichten verstoßen.

In dem Fall ging es um einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, der auf dem Portal eine negative Bewertung eines anonymen Nutzers erhalten hatte. Darin wurde dem Mediziner vorgeworfen, kein Interesse an Beschwerden des Patienten gehabt und innerhalb weniger Minuten ein MRT für notwendig gehalten zu haben. Für die Klaustrophobie des Patienten habe sich der Arzt nicht interessiert. 

Daraufhin forderte der Arzt die Plattform auf, diese Bewertung zu löschen. Nach einer Anhörung des nur per Mail bei ihr registrierten Patienten durch lehnte der Betreiber die Löschung von dessen Bewertung ab. Gegen diese Entscheidung ging der Arzt gerichtlich mit einer Unterlassungsklage vor.

Die Richter lehnten diese jedoch ab. Der Betreiber sei seiner Prüfpflicht mit der Anhörung des Verfassers nachgekommen, hieß es in dem Urteil. Zudem habe der Betreiber alles ihm Mögliche getan, um den strittigen Sachverhalt aufzuklären. Die Behauptung des Arztes, dass die bewertete Untersuchung des Patienten gar nicht stattgefunden habe, bewertete die Kammer als unbewiesen (Az.: 3 O 46/23).