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Bundessozialgericht: Pool-Ärzte im Notdienst nicht automatisch selbstständig

Quelle: Agence-France-Presse
Letzte Aktualisierung: 24.10.2023 - 17:16 Uhr

Im Rahmen des kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Notdiensts tätige sogenannte Pool-Ärzte sind dem Bundessozialgericht (BSG)  zufolge nicht automatisch selbstständig tätig. Es komme "auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an", wie das Gericht am Dienstag in Kassel im Fall eines Zahnarzts entschied. Dieser etwa sei "wegen seiner Eingliederung in die von der kassenärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe" abhängig beschäftigt gewesen. (Az. B 12 R 9/21 R)

Die Notdienste der niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte sind gesetzliche Aufgabe der ärztlichen Selbstverwaltung und werden von den Kassenärztlichen (KV) und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) organisiert. Der in dem Verfahren klagende Zahnarzt hatte 2017 seine Praxis verkauft und ist seitdem nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. 2018 und 2019 beteiligte er sich aber laut Gericht noch am von der KZV organisierten Notdienst im Notdienstzentrum Heidelberg. 

Die Räume wurden demnach durch die KZV angemietet und durch diese auch mit Geräten, Material und Personal ausgestattet. Dabei gab der Zahnarzt seine Bereitschaft zu bestimmten Schichten an, die KZV wies ihm dann einen Teil davon nach eigenem Ermessen zu. Die Vergütung lag je nach Schicht zwischen 34 und 50 Euro je Stunde.

Bislang gingen die KVen und KZVen davon aus, dass solche Pool-Ärzte selbstständig tätige Honorarkräfte sind. Der Kläger meinte dagegen, er sei stattdessen sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

Das BSG gab der Klage statt. Der Kläger sei auf Notfallbehandlungen beschränkt gewesen. Er sei nach Stunden bezahlt worden und habe kein unternehmerisches Risiko getragen. Räumlichkeiten, Personal, Geräte und Material seien von der KZV gestellt worden, erklärte es.

Damit habe er sich "fremdbestimmt" in die Organisation der KV eingefügt, urteilte das BSG. Entgegenstehende Umstände, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, seien nicht ersichtlich. Auch "die Besonderheiten des Vertragsarztrechts begründen keine andere Entscheidung".