EU-Menschenrechtsgericht weist Klage von Nachkommen anonymer Samenspender ab
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Klage von zwei französischen Nachkommen anonymer Samenspender abgewiesen. Ihre Schwierigkeiten, Auskünfte über ihre biologischen Väter zu bekommen, bedeuteten keine Verletzung ihres Rechts auf Privatleben, urteilten die Richter am Donnerstag in Straßburg. "Frankreich hat einen fairen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen gefunden", hieß es mit Blick auf die französische Gesetzeslage in der Urteilsbegründung.
Audrey Gauvin-Fournis und Clément Silliau, die beide mit Hilfe anonymer Samenspender gezeugt wurden, hatten Frankreich verklagt, weil sie bislang keine Informationen über ihre biologischen Väter erhalten konnten. Beide hatten erst als Erwachsene erfahren, auf welche Weise sie gezeugt worden waren.
Gauvin-Fournis hatte anschließend vergeblich versucht, herauszufinden, ob ihr Bruder denselben biologischen Vater hat. Die Situation habe zu einer "ernsthaften Identitätskrise" geführt.
Frankreich hatte Samenspendern seit 1994 die definitive Anonymität zugesichert. Ausnahmen waren aus medizinischen Gründen möglich, insbesondere mit Blick auf genetische Krankheiten. Dafür brauchte es aber das Einverständnis des Spenders.
Nach langen Debatten war das Gesetz im vergangenen Jahr geändert worden. Nun ist es Spenderkindern in Frankreich möglich, von ihrem 18. Geburtstag an Auskünfte über die Identität ihrer biologischen Eltern zu erhalten. Spender von Samenzellen und Spenderinnen von Eizellen müssen seitdem eine Erklärung zur Freigabe der Daten unterzeichnen.
Wer vor dem Stichtag geboren wurde, kann ebenfalls um Auskunft bitten, ist aber weiter auf die Zustimmung des Spenders angewiesen. Nach Ansicht der Richter hatte Frankreich in seiner Gesetzgebung jedoch "nicht seinen Ermessensspielraum überschritten".